Weitere Entscheidung unten: OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020

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   OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31525
OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20 (https://dejure.org/2023,31525)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.11.2023 - 3 KN 1/20 (https://dejure.org/2023,31525)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 (https://dejure.org/2023,31525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 11 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Rechtmäßigkeit der Untersagung von Reisen aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken nach Schleswig-Holstein im Frühjahr 2020 während der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmtheitsgebot; Bundestreue; Corona; COVID-19; Einreiseverbot; Feststellungsinteresse; Freizeitzwecke; SARS-CoV-2; Touristischer Anlass; Verhältnismäßigkeit; Zusammengesetzter Ordnungswidrigkeitentatbestand; Coronabedingtes Verbot von Einreisen aus touristischem ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmtheitsgebot; Bundestreue; Corona; COVID-19; Einreiseverbot; Feststellungsinteresse; Freizeitzwecke; SARS-CoV-2; Touristischer Anlass; Verhältnismäßigkeit; Zusammengesetzter Ordnungswidrigkeitentatbestand; Coronabedingtes Verbot von Einreisen aus touristischem ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmtheitsgebot; Bundestreue; Corona; COVID-19; Einreiseverbot; Feststellungsinteresse; Freizeitzwecke; SARS-CoV-2; Touristischer Anlass; Verhältnismäßigkeit; Zusammengesetzter Ordnungswidrigkeitentatbestand; Coronabedingtes Verbot von Einreisen aus touristischem ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im Frühjahr 2020 rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken im Frühjahr 2020 rechtmäßig - Einreiseverbot war eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    Es war typisch für die "Coronaverordnungen", die alle Bundesländer seit März 2020 zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und von COVID-19 erlassen hatten, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren mit der Folge, dass sie vor ihrem Außerkrafttreten regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14, und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.).

    Dies hat zur Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt auch im Hinblick auf die Abwehr von Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 31) und fordert die Anerkennung eines berechtigten Feststellungsinteresses jedenfalls dann, wenn es sich um erhebliche Eingriffe in die Gestaltung des Alltags- und Privatlebens handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14).

    b) Regelungen zum Zwecke des Infektionsschutzes, die - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 21 ff.; so auch schon VG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2020 - 1 B 17/20 -, juris Rn. 7 unter Verweis auf die damals vorhandene Literatur).

    "Notwendig" in diesem Sinne ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 18, 33, dazu unten 4. b>).

    Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel genügte in der maßgeblichen Zeit sowohl den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) als auch denen des Parlamentsvorbehalts als einer Ausformung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 34 ff.).

    Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hängt der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 f., und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 25, 35 ff.).

    Jedenfalls in der hier in Rede stehenden frühen Phase der Pandemie im Frühjahr 2020 ("1. Welle") war der Gesetzgeber angesichts des geringen Kenntnisstands über den neuen Erreger SARS-CoV-2 und die schmale Erfahrungsbasis in Bezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht gehalten, für COVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 ff.; auch noch für den Zeitraum bis Mitte November 2020: BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 29).

    Deren Ziel (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 49) ist es, übertragbare Krankheiten zu bekämpfen (§ 32 Satz 1 IfSG) und ihre Verbreitung zu verhindern (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

    bb) Ob die verwaltungsgerichtliche Prüfung im Wege der abstrakten Normenkontrolle sich, wie es das Bundesverfassungsgericht für die verfassungsgerichtliche Prüfung von Parlamentsgesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommene Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, annimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 f.), abstrakt auch darauf erstreckt, ob die dahingehende Annahme des Verordnungsgebers eine tragfähige tatsächliche Grundlage hatte (so BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 52) oder ob diese Prüfung im Rahmen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Verordnungsermächtigung bzw. der Angemessenheit der getroffenen Regelungen zu erfolgen hat, kann vorliegend dahinstehen.

    Deshalb durfte der Verordnungsgeber die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 57 f.).

    Deshalb konnten auch Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen keine gleich wirksamen Mittel sein, da sie das Ansteckungsrisiko zwar verringern, jedoch nicht vollständig ausschließen konnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 67; OVG Greifswald, Beschl. v. 11.05.2020 - 2 KM 389/20 OVG -, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Urt. v. 02.06.2022 - 1 S 1067/20 -, juris Rn. 181).

    Außerdem ist es naheliegend, dass es in diesen Fällen zu Ausweichbewegungen und damit größeren Konzentrationen von Menschen und entsprechenden potentiellen Kontakten in Regionen gekommen wäre, in die Reisen nach wie vor möglich waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 71).

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14, und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.).

    Bei einem neuartigen Virus wie dem Coronavirus SARS-CoV-2 hängt der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung auch vom erreichten Stand der Kodifikationsreife ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 f., und v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 25, 35 ff.).

    Jedenfalls in der hier in Rede stehenden frühen Phase der Pandemie im Frühjahr 2020 ("1. Welle") war der Gesetzgeber angesichts des geringen Kenntnisstands über den neuen Erreger SARS-CoV-2 und die schmale Erfahrungsbasis in Bezug auf die Wirksamkeit der eingeleiteten Schutzmaßnahmen nicht gehalten, für COVID-19 die Voraussetzungen zum Erlass von Schutzmaßnahmen zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 41 ff.; auch noch für den Zeitraum bis Mitte November 2020: BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 29).

    Bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22-, juris Rn. 61 m. w. N.).

    Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 64 f. m. w. N.).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 68 m. w. N.).

    (2) Mit diesem Eingriff verfolgte der Gesetzgeber Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung, nämlich den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor SARS-CoV-2 und der dadurch ausgelösten Krankheit COVID-19. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -?, juris Rn. 231; BVerwG, Urt. v. 06.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 71 m. w. N.).

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 75 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen aus den Verfahren 3 MR 2/20 und 3 MR 4/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

    § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der unter 1. dargelegten Auslegung genügten jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier angegriffenen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8 ff. , v. 24.04.2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 16 ff. , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 13 f. ).

    Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung wurde insbesondere ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes ) auf der im Tatbestand genannten Website bekannt gemacht (vgl. zu den nachfolgenden Verordnungen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 7 , v. 29.04.2020 - 3 MR 11/20 -, juris Rn. 7 , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12 ).

    Touristische Reisen und Aufenthalte begründeten eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens dahingehend, dass (noch) asymptomatisch verlaufende Infektionen an einen anderen Ort getragen worden wären und das Virus dort weiterverbreitet worden wäre (Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 23.04.2020 - OVG 11 S 25/20 -, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 48).

    Auch der Antragsteller hätte nur für sein eigenes, nicht auch für das Verhalten Dritter oder gar das Ausbleiben von Fällen höherer Gewalt garantieren können (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 18).

    Diese Erwägungen entsprechen im Wesentlichen denen, die der Senat bereits im Eilverfahren (3 MR 4/20) zu der auf die angegriffene Verordnung folgenden SARS-CoV2-Bekämpfungsverordnung vom 8. April 2020 angestellt hat.

    dd) Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat (dagegen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2022 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 6; s. a. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 27, wonach die Fortbewegung zur Freizeitgestaltung des besonderen Schutzes aus Art. 11 GG nicht bedarf; a. A. aber nur nach "bloß summarischer Betrachtung" im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagenerstattung wohl BVerfG, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 -?, juris Rn. 6 und daran anschließend OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    Ein ursprüngliches Rechtsschutzbedürfnis besteht jedenfalls bei Rechtsverordnungen mit derart kurzer Geltungsdauer grundsätzlich, wenn ein Normenkontrollantrag während der Geltungsdauer der Verordnung anhängig gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022, a. a. O., Rn. 9, 11; Beschl. v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 -, juris Rn. 6, 10, 12, und Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 12), auch wenn dies erst vergleichsweise kurz vor deren Außerkrafttreten geschehen ist und - wie hier - für einen Rechtsmissbrauch nichts erkennbar ist.

    Dem kommt im hier maßgeblichen Zeitraum eine besondere Bedeutung zu, weil angesichts der bundesweit geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 einerseits die Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung zutiefst eingeschränkt waren und andererseits das Bedürfnis nach frischer Luft, Abstand und Weite in großen Teilen der Bevölkerung besonders ausgeprägt war (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 31, 34 unter Verweis auf die Bedeutung des "Kontakts zur Natur" angesichts der Beschränkung der Kontakte zu Menschen).

    Das Infektionsschutzgesetz bezweckt insgesamt, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022, a. a. O., juris Rn. 50).

    Der Antragsteller hat auch nichts vorgetragen, was die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts nach der maßgeblichen ex ante-Sicht (BVerwG, Urt. v. 22.11.2022, a. a. O., juris Rn. 57) erschüttern könnte.

    Der gerichtlichen Kontrolle sind dabei alle Erwägungen des Verordnungsgebers zugrunde zu legen, die er zu den bei Erlass der Verordnung vorliegenden Tatsachen bis zur Entscheidung des Gerichts über den Normenkontrollantrag prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 17).

    Eine gewisse Vertiefung des Eingriffs folgt zunächst aus dem damals vorherrschenden besonderen Bedürfnis der Menschen nach "Kontakt zur Natur" (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 31, 34).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    Dieses besondere strafrechtliche Bestimmtheitsgebot gilt auch für Bußgeldtatbestände (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 154 m. w. N.).

    Die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften sind zwar gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 159 m. w. N.).

    bb) Ob die verwaltungsgerichtliche Prüfung im Wege der abstrakten Normenkontrolle sich, wie es das Bundesverfassungsgericht für die verfassungsgerichtliche Prüfung von Parlamentsgesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommene Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, annimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 f.), abstrakt auch darauf erstreckt, ob die dahingehende Annahme des Verordnungsgebers eine tragfähige tatsächliche Grundlage hatte (so BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 52) oder ob diese Prüfung im Rahmen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Verordnungsermächtigung bzw. der Angemessenheit der getroffenen Regelungen zu erfolgen hat, kann vorliegend dahinstehen.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorliegend insgesamt ein weiter Spielraum bestand, weil die Situation der Pandemie durch eine gefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik geprägt, die Sachlage also komplex war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 205).

    (2) Mit diesem Eingriff verfolgte der Gesetzgeber Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung, nämlich den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor SARS-CoV-2 und der dadurch ausgelösten Krankheit COVID-19. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -?, juris Rn. 231; BVerwG, Urt. v. 06.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 71 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2020 - 3 MR 23/20

    Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² während der Corona-Pandemie bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der unter 1. dargelegten Auslegung genügten jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier angegriffenen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. schon Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8 ff. , v. 24.04.2020 - 3 MR 9/20 -, juris Rn. 16 ff. , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 13 f. ).

    Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung wurde insbesondere ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes ) auf der im Tatbestand genannten Website bekannt gemacht (vgl. zu den nachfolgenden Verordnungen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 7 , v. 29.04.2020 - 3 MR 11/20 -, juris Rn. 7 , und v. 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12 ).

    Die Bekanntmachung im Internet ist eine "andere, ortsübliche Art" der Bekanntmachung im Sinne der Vorschrift (Beschl. d. Senats vom 08.05.2020 - 3 MR 23/20 -, juris Rn. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 11/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    Wie gezeigt, war die Vorschrift jedoch geeignet, eine gerichtliche Kontrolle ihrer selbst und auf ihrer Grundlage ergriffener Maßnahmen zu gewährleisten (vgl. etwa Beschl. d. Senats vom 02.04.2020 - 3 MB 11/20 -, juris Leitsatz und Rn. 5 ff.).

    Zum einen wurde zum damaligen Zeitpunkt angenommen, dass der Erreger vor allem durch Reisende aus anderen Bundesländern nach Schleswig-Holstein eingetragen wurde (vgl. etwa Beschl. d. Senats v. 02.04.2020 - 3 MB 11/20 -, juris Rn. 11), nicht durch Reisen von Einwohnerinnen und Einwohnern Schleswig-Holsteins innerhalb des Bundeslandes oder in andere Bundesländer.

  • BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    Ein ursprüngliches Rechtsschutzbedürfnis besteht jedenfalls bei Rechtsverordnungen mit derart kurzer Geltungsdauer grundsätzlich, wenn ein Normenkontrollantrag während der Geltungsdauer der Verordnung anhängig gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022, a. a. O., Rn. 9, 11; Beschl. v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 -, juris Rn. 6, 10, 12, und Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 12), auch wenn dies erst vergleichsweise kurz vor deren Außerkrafttreten geschehen ist und - wie hier - für einen Rechtsmissbrauch nichts erkennbar ist.

    Ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gilt, dass ein Antragsteller nicht um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2022 - 3 BN 8.21 -, juris Rn. 10).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 2/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    Mit Beschluss vom 9. April 2020 (Az. 3 MR 2/20) hat der Senat den Eilantrag des Antragstellers verworfen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen aus den Verfahren 3 MR 2/20 und 3 MR 4/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20
    dd) Ob die Maßnahme in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen hat (dagegen Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2022 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rn. 6; s. a. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris Rn. 27, wonach die Fortbewegung zur Freizeitgestaltung des besonderen Schutzes aus Art. 11 GG nicht bedarf; a. A. aber nur nach "bloß summarischer Betrachtung" im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagenerstattung wohl BVerfG, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20 -?, juris Rn. 6 und daran anschließend OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020 - 13 MN 371/20 -, juris Rn. 69), kann vorliegend dahinstehen.
  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2717/08

    Bestimmtheitsgebot bei Straf- und Bußgeldtatbeständen (Analogieverbot;

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2020 - 13 MN 371/20

    Beherbergungsverbot; Corona; Normenkontrolleilverfahren

  • BVerfG, 27.08.2019 - 1 BvR 879/12

    Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund politischer Überzeugung

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.2020 - 3 MB 8/20

    Anreiseverbot auswärtiger Zweitwohnungsbesitzer bestätigt

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21

    2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • BVerfG, 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Finanzportfolioverwaltung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20

    (Keine) Vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2020 - 3 MR 9/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Outlet-Center gleichheitswidrig

  • BVerwG, 07.07.2021 - 8 C 28.20

    Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2020 - 2 KM 389/20

    Coronavirus-Verordnung: Erfolglose Eilanträge gegen Beherbergungsverbot zu

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerwG, 21.06.1994 - 4 B 108.94

    Baurecht: Veslust des bestandsschutzes bei Nutzungsänderung einer Jagdhütte in

  • VG Schleswig, 22.03.2020 - 1 B 17/20

    Verlassen des Ortes der Nebenwohnung - Eilantrag gegen Allgemeinverfügung

  • BAG, 24.03.1977 - 3 AZR 232/76

    Auslegung eines erteilten Zeugnisses -; Beweislastverteilung bezüglich der

  • BVerwG, 15.04.2010 - 7 C 9.09

    Elektro- und Elektronikgeräte; Hersteller; Vertreiber; Produktverantwortung;

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02
  • OLG Oldenburg, 11.12.2020 - 2 Ss OWi 286/20

    Kontaktminimierungsgebot in niedersächsischer CoronaVNeuIfSV nicht bußgeldbewehrt

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 51.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; feststellender Verwaltungsakt; Fußgänger;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21

    Das Beherbergungsverbot sowie das Einreiseverbot und Ausreisegebot verstoßen nach

  • BVerfG, 16.09.2020 - 1 BvR 1977/20

    Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20

    Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 2 S 2669/02

    Kostendeckung bei der Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrags

  • OVG Saarland, 15.01.2021 - 2 B 354/20

    Schließung von Sportstätten (Corona)

  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 13 D 283/20

    Feststellung der Unwirksamkeit der aus den Regelungen zur Bekämpfung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 3 MR 15/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Möbelhäusern

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 4 ZB 17.1865

    Fremdenverkehrsbeitrag für Naturheilpraxis

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.12.2021 - 2 LB 3/21

    Rückzahlung aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2020 - 3 MR 11/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Sportboothäfen

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2023 - 2 KN 1/21

    Überwachung der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation durch den Bürger

  • VGH Bayern, 16.05.2008 - 19 ZB 06.3372

    Agrarinvestitionsförderprogramm; Rücknahme eines Subventionsbescheides und

  • VG Schleswig, 08.01.2023 - 3 B 5/23

    Bauernproteste: Mehrere Versammlungsbeschränkungen bzw. -untersagungen für

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 4.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der

  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

  • BVerwG, 31.01.2002 - 2 C 7.01

    Versetzung in den einstweiligen Ruhestand; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • BVerfG, 18.05.2017 - 2 BvR 249/17

    Vollzug der Untersuchungshaft (gemeinsame Unterbringung eines Nichtrauchers in

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines coronabedingten Verbots für

    Die Umstellung des Klageantrags ist folglich keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 11; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 36).

    Es ist - wie unter 1. dargelegt - typisch für die "Coronaverordnungen", dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 36).

    b) Regelungen zum Zwecke des Infektionsschutzes, die - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG sein (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 21 ff.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 48).

    Ob die Maßnahme im konkreten Fall rechtmäßig ist, ist angesichts des der Norm zugrundeliegenden Gedankens eines möglichst breiten Spektrums an geeigneten Schutzmaßnahmen (oben b>) eine Frage der Notwendigkeit und somit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (vgl. Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 49).

    Deshalb durfte der Verordnungsgeber die vom Robert Koch-Institut zur Verfügung gestellten Erkenntnisse und Bewertungen zu SARS-CoV-2 und COVID-19 wie ein Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- und Verboten zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 57 f.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 76).

    Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 64 f. m. w. N.; Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 81).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.05.2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 68 m. w. N.; vgl. auch Urt. d. Senats v. 13.11.2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 91).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 6 A 10383/22

    Infektionsschutz - Betriebsschließung zur Pandemiebekämpfung

    Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht erlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 13 f., und 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.; OVG SH, Urteil vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 38; überzeugend zum Erfordernis eines gewichtigen Grundrechtseingriffs: VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 1 S 4108/20 -, juris Rn. 32 ff.).

    Ein gewichtiger Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne ergibt sich allerdings nicht schon aus einer großen Streubreite dieses Eingriffs (a.A. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 41 zum Verbot von Reisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken).

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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20   

Zitiervorschläge
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OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20 (https://dejure.org/2020,20131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.07.2020 - 3 KN 1/20 (https://dejure.org/2020,20131)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - 3 KN 1/20 (https://dejure.org/2020,20131)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 2/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, dass bereits der Umstand, dass der Schriftsatz vom 9. April 2020 nicht zur den Akten der Verfahren 3 KN 1/20 und 3 MR 2/20 genommen worden ist, geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu begründen, stellt die unstreitig unterbliebene Zuordnung des Schriftsatzes zu diesen Verfahrensakten schon dem Grunde nach kein zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeignetes etwaiges Fehlverhalten eines Richters dar, da dies in den Aufgabenbereich der Geschäftsstellen fällt.

    Auch die Rüge des Antragstellers, dass das Gericht in dem Beschluss vom 18. Mai 2020 (- 3 MR 2/20 -) über die Anhörungsrüge vom 9. April 2020 zudem Ausführungen gemacht habe, die mit dem objektiven Sachverhalt nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringen seien, indem in diesem behauptet werde, der Senat habe bei seiner angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 9. April 2020 - 3 MR 2/20 - ) den Schriftsatz des Antragstellers vom 9. April 2020 berücksichtigt, ist ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu begründen.

    Ein Verfahrensablauf, der impliziert, dass der Inhalt dieses Schriftsatzes dennoch - entgegen der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter - nicht Gegenstand der Beratung zu dem erst um 19.31 Uhr per Telefax übermittelten Beschluss (- 3 MR 2/20 -, Bl. 55. d. Akte) und damit in diesem Verfahren nicht inhaltlich berücksichtigt worden ist, ist indes nicht ersichtlich.

    Allein aus dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 9. April 2020 durch ein Versehen der Geschäftsstelle nicht zu der Gerichtsakte des Verfahrens 3 MR 2/20 gelangt ist, kann angesichts des dargestellten sonstigen Verfahrensablaufes gerade nicht geschlussfolgert werden, dass die abgelehnten Richter sich mit dem Inhalt des Schriftsatzes vor der Beschlussfassung nicht auseinandergesetzt und diesen nicht berücksichtigt haben.

    Dass die geänderten Anträge des Antragstellers in diesem Schriftsatz seitens des Gerichts abweichend von seiner eigenen Rechtsauffassung behandelt worden sind, indem der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO in Bezug auf die SARS-CoV-2-BekämpfV vom 8. April 2020 aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 9. April 2020 aufgrund eines neuen Streitgegenstandes als neuer Antrag und nicht lediglich als Antragsänderung in dem gegen die SARS-CoV-2-BekämpfV vom 2. April 2020 gerichteten Verfahren 3 MR 2/20 behandelt worden ist, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsdarstellung seitens der abgelehnten Richter zu stützen.

  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 -, Juris Rn. 13 und vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 -, Juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11

    Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 - 2 BvR 615/11 -, Juris Rn. 13 und vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1750/12 -, Juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.2012 - 2 KSt 1.11

    Besorgnis der Befangenheit; Befangenheitsgesuch; Zuständigkeit; Spruchkörper;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1.11 -, Juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass der um 13:11 Uhr am 9. April 2020 durch den Antragsteller dem Gericht übermittelte Schriftsatz dem Antragsgegner aufgrund einer Zustellverfügung der Vorsitzenden des 3. Senats vom selben Tage (- 3 MR 4/20 - und - 3 KN 5/20 -, jeweils Bl. 9 und 10 d. Akten) ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners um 15.46 Uhr übermittelten Gegenerklärungen (- 3 MR 4/20 -, Bl. 14-16 d. Akte, bzw. - 3 KN 5/20 -, Bl. 15-17 d. Akte) diesem zuvor zugestellt worden ist.
  • BVerwG, 16.04.2020 - 5 B 15.20

    Antrag auf Ablehnung mehrerer Richter wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Ein Ablehnungsgesuch ist indes bereits als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein Ablehnungsgrund angegeben wird oder wenn die Begründung völlig unzureichend ist, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Juris Tenor 1 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 5 B 15/20 D -, Juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZA 1/20 -, Juris Tenor m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass der um 13:11 Uhr am 9. April 2020 durch den Antragsteller dem Gericht übermittelte Schriftsatz dem Antragsgegner aufgrund einer Zustellverfügung der Vorsitzenden des 3. Senats vom selben Tage (- 3 MR 4/20 - und - 3 KN 5/20 -, jeweils Bl. 9 und 10 d. Akten) ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners um 15.46 Uhr übermittelten Gegenerklärungen (- 3 MR 4/20 -, Bl. 14-16 d. Akte, bzw. - 3 KN 5/20 -, Bl. 15-17 d. Akte) diesem zuvor zugestellt worden ist.
  • BVerfG, 14.12.2015 - 2 BvQ 45/15

    Erfolglose Anträge auf Richterablehnung und Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Ein Ablehnungsgesuch ist indes bereits als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein Ablehnungsgrund angegeben wird oder wenn die Begründung völlig unzureichend ist, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Juris Tenor 1 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 5 B 15/20 D -, Juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZA 1/20 -, Juris Tenor m.w.N.).
  • BGH, 08.07.2020 - IV ZA 1/20

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Richter als rechtsmissbräuchlich und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.07.2020 - 3 KN 1/20
    Ein Ablehnungsgesuch ist indes bereits als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein Ablehnungsgrund angegeben wird oder wenn die Begründung völlig unzureichend ist, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, Juris Tenor 1 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 - 5 B 15/20 D -, Juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - IV ZA 1/20 -, Juris Tenor m.w.N.).
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